Bauunternehmen:

Die Auswahl des richtigen Vertragspartners ist eine der wichtigsten Entscheidungen während des gesamten Bauprozesses. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, im Vorfeld die Bonität des Bauunternehmens zu prüfen. Im Idealfall ist diese durch die Gewährleistungsbürgschaft einer Bank abgesichert. Erkundigen Sie sich zusätzlich bei früheren Auftraggebern des Bauunternehmens über die Zusammenarbeit.

Schriftform:

Um für einen eventuellen Streitfall gerüstet zu sein, sollen alle Vereinbarungen und Absprachen schriftlich fixiert werden. So werden Unklarheiten auf beiden Seiten vermieden.

Festpreis:

Vereinbaren Sie unbedingt einen Festpreis mit dem Bauunternehmen. Nur so sind die Baukosten und somit auch der Finanzierungsbedarf für Sie als Bauherr kalkulierbar. Stimmen Sie keinen Klauseln im Bauvertrag zu, die Sie dazu verpflichten, etwaige zusätzliche Kosten zu tragen.

Im Werkvertrag sollte zusätzlich verankert sein, welche Abschlagszahlungen nach welchen Bauabschnitten fällig werden. Bei einem Werkvertrag erfolgt die Zahlung – im Gegensatz zu einem Bauträger – erst nach erbrachter Leistung.

Leistungsbeschreibung:

In der Baubeschreibung sollten detailliert die verwendeten Materialien und Ausstattungen beschrieben sein. Hierzu gehören beispielsweise Angaben über Herstellermarken und Produktbeschreibungen. Akzeptieren Sie besser keine Klauseln wie „oder gleichwertige Materialien“ da diese dem Vertragspartner zu viel Spiel in der Materialauswahl lassen.

Gewährleistung und Fristen:

Achten Sie darauf, dass in der Baubeschreibung alle Baufristen und eventuelle Strafklauseln verbindlich festgelegt sind. Dies ist wichtig, da Bauverzögerungen Sie viel Geld kosten können. Wir empfehlen Ihnen ggf. vorab juristischen Rat einzuholen, um etwaige Formfehler zu vermeiden.

Legen Sie ein besonderes Augenmerk auf die Verjährungsfrist. Da viele Baufehler oft erst lange nach der Bauabnahme zu erkennen sind, sollten Sie auf die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen. Die häufig zur Anwendung kommende Regelung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sieht eine kürzere Verjährungsfrist vor.