Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung ist ein notarieller Kaufvertrag zum Eigentumsübergang notwendig.

Besonderheiten ergeben sich, da der Käufer keinen realen sondern nur einen ideellen Teil der Immobilie erwirbt. Alle anderen Eigentümer sind Miteigentümer des Grundstücks. Gleiches gilt für bestimmte Teile des Gebäudes wie z.B. das Treppenhaus, die Gemeinschaftsräume wie Waschküche, Heizungsraum oder den Dachboden.

Es wird daher bei einer Eigentumswohnung zwischen dem „Gemeinschaftseigentum“ und dem „Sondereigentum“ (Wohnräume, ggf. Kellerraum und PKW-Stellplatz) des Käufers unterschieden.

Die rechtliche Regelung des Wohneigentumsrechtes wird in der Teilungserklärung geschaffen. In dieser ist nicht nur die Gebäudeaufteilung festgelegt, sondern auch die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bewirtschaftung und Nutzung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt. Achten Sie bei der Teilungserklärung besonders auf die Bestimmungen zur Veräußerung – hier sollte möglichst keine Zustimmung des Verwalters notwendig sein, damit Sie bei Bedarf „freihändig“ verkaufen können. Ist die Zustimmung erforderlich, sollte im Interesse des Darlehensgebers ergänzt sein, dass dies nicht für den Fall der Zwangsverwaltung/-versteigerung gilt.

Innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können die Eigentümer weitere verbindliche Beschlüsse fassen. Diese müssen sich allerdings, ebenso wie die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung, nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) richten. Achten Sie hier auf die Protokolle der Eigentümerversammlungen, um eventuelle kurzfristige und vor allem nicht kalkulierte Zuschussverpflichtungen zu vermeiden.